Unternehmermodell (alternative bedarfsorientierte Betreuung)

Was bedeutet das Unternehmermodell?

Die DGUV Vorschrift 2 regelt die Details der Betreuung von Unternehmen durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Regelbetreuung von Unternehmen richtet sich dabei nach der Betriebsgröße und teilt sich in Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sowie Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.

Neben der Regelbetreuung können sich Unternehmen alternativ für die "Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung" entscheiden, kurz "Unternehmermodell". Je nach zuständiger Berufsgenossenschaft ist dies bis zu einer Betriebsgröße zwischen 30 und 50 Beschäftigten möglich, die einzelnen BGs regeln die Größe nicht einheitlich. Das bedeutet, dass der Unternehmer selbst die entsprechenden Aufgaben des Arbeitsschutzes übernimmt. Die Qualifikation dazu erwirbt er in mehreren Kursen, die verschiedenen Anbieter in Zusammenarbeit mit der jeweiligen BG anbieten. Danach kann er die wesentlichen Aufgaben selbst übernehmen (z. B. Gefährdungsbeurteilungen erstellen) und ist lediglich verpflichtet, im Bedarfsfall Betriebsärzte hinzuzuziehen (bedarfsorientierte Betreuung). Für Betriebe oberhalb der jeweils gültigen Grenze bleibt es jedoch immer bei der Regelbetreuung, d. h. der Kombination aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.

Muss ich einen Betreuungsvertrag mit einem arbeitsmedizinischen Dienst schließen, wenn ich das Unternehmermodell anwende?

Als Anwender des Unternehmermodells sind Sie verpflichtet, bei Bedarf die entsprechende Fachexpertise hinzuzuziehen. Über das Vorliegen des Bedarfs entscheiden Sie als Unternehmer, die DGUV Vorschrift 2 listet in Anhang 3 beispielhaft eine Reihe von möglichen Anlässen. Das muss nicht erst ein eingetretener Arbeitsunfall sein, schon eine Änderungs an den Betriebsanlagen oder die Einführung neuer Abläufe im Betrieb genügt hier.

Insbesondere für die arbeitsmedizinische Vorsorge wird der Unternehmer nur in den seltensten Fällen über die notwendige Qualifikation (z. B. eine Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin) verfügen, so dass hier in jedem Fall ein Betriebsarzt zum Einsatz kommen wird. Wenn Sie nur wenige Beschäftigte in Ihrem Betrieb haben, so können Sie natürlich diese Beschäftigten auch einfach zu einem Arzt mit der entsprechenden Qualifikation schicken und mit diesem fallweise abrechnen. Damit haben Sie Ihre gesetzliche Pflicht erfüllt, ohne einen Betreuungsvertrag zu schließen.

Bedenken Sie dabei, dass Sie Ihren Beschäftigten die Betreuung per Unternehmermodell und die Möglichkeit eines Kontaktes zum Betriebsarzt im Bedarfsfall bekannt geben müssen, z. B. per Aushang. Zwar müssen Sie dabei nicht unbedingt einen Betriebsarzt namentlich nennen, es empfielt sich aber, bereits im Vorfeld mit diesem zu sprechen und sicherzustellen, dass die von Ihnen beanspruchte Betreuung auch möglich ist. Berücksichtigen Sie dabei auch, dass ein Betriebsarzt oder arbeitsmedizinischer Dienst ein Wirtschaftsunternehmen ist, ebenso wie Ihr eigenes Unternehmen. Das Vorhalten von Kapazität, das Aufrechterhalten der Qualifikation, Wartung von Geräten, Versicherungen etc. kosten Geld, selbst wenn Sie als Unternehmer gerade keine Leistung beanspruchen und lediglich erwarten, dass Ihr gewählter Betriebsarzt im Bedarfsfall schnell für Sie zur Verfügung steht. Insofern ist es nicht unüblich, auch beim Unternehmermodell einen Betreuungsvertrag mit einem Betriebsarzt abzuschließen.

Unser Tipp

Es ist üblich, dass Ihr Seminarveranstalter Ihnen Betriebsärzte nennt, mit denen Sie die bedarfsorientierte Betreuung vereinbaren können. Sie befinden sich jedoch auf einem freien Markt und sind nicht an diese Vorschläge gebunden. Fragen Sie verschiedene arbeitsmedizinische Dienste an und holen Sie Angebote ein, vergleichen kann sich lohnen.

Wenn Sie die Seminare bei einem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienstleistungen absolvieren, so hat dieser Anbieter naturgemäß ein Interesse, Sie als Kunde zu binden und nicht an einen Wettbewerber zu verlieren. Man wird Ihnen in der Regel gleich beim Seminar einen Betreuungsvertrag vorlegen oder dessen Unterzeichnung zur Voraussetzung für die Seminarteilnahme machen. Wenn Sie das nicht möchten, so hat Ihre Berufsgenossenschaft jedoch auch Seminarveranstalter, die eine Seminarteilnahme und einen Betreuungsvertrag voneinander trennen. Es steht Ihnen frei, ihre Wahlfreiheit auch zu nutzen.

Grundsätzlich können Sie beim Unternehmermodell die Leistungen auch bedarfsweise einzeln, d.h. anlassbezogen frei auf dem Markt einkaufen ohne einen festen Betreuungsvertrag zu haben. Wie in vielen anderen Branchen gilt auch hier, dass Leistungen bei Vertragsbindung meist günstiger sind als beim Einzelkauf.

Überlegen Sie vor der Entscheidung für das Unternehmermodell auch, ob Sie damit wirklich günstiger fahren als mit der klassischen Regelbetreuung. Da Sie für medizinische Untersuchungen ohnehin einen Arzt brauchen werden, kann es sinnvoll und lohnend sein, diesen gleich mit an Bord zu nehmen und sich gegen das Unternehmermodell und für die Regelbetreuung zu entscheiden. Insbesondere bei weniger als 10 Mitarbeitern schreibt die DGUV Vorschrift 2 nur wenige verpflichtende Einsatzstunden vor (Grundbetreuung). Die Vorsorgeuntersuchungen fallen hier zwar nicht mit hinein, in der Praxis wird das aber nicht immer ganz streng getrennt.

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.